Heftige Zunahme bei Alzheimer-Erkrankungen
Die Zahl der Menschen, die in Deutschland an Alzheimer erkrankt sind, hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt. Das ist ein Plus von 138,5 %. Das Risiko steigt mit zunehmendem Alter. Betroffen sind vorallem Personen im Alter von 65 Jahren und älter. Ab einer Altersgruppe von 80 Jahren wird Alzheimer im Krankenhaus häufig behandelt.
Der Anstieg ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Bevölkerung immer älter wird und die medizinische Diagnosemöglichkeiten dazu noch besser.
Aber was bedeutet das für einen Menschen, der vermutlich in das hochbetagte Alter leben wird? Es sollte sich jeder rechtzeitig Gedanken machen, wer die notwendigen Entscheidungen trifft, wenn man das selber nicht mehr kann. Bevor das irgendwer macht, sollte man dies am Besten in einer individuellen Vorsorgevollmacht festlegen. Damit die später, wenn es wirklich darauf ankommt, auch im Interesse des Vollmachtgebers umgesetzt werden kann, sollte man dies möglichst erst nach einer individuellen Beratung tun und grundsätzlich keine Vorsorgevollmachten einfach anhand von Vordrucken ausfüllen.
Bei Mord lässt sich der Todeszeitpunkt zwischenzeitlich ziemlich genau bestimmen
Über Jahrzehnte hinweg wurde der Todeszeitpunkt von Verstorbenen wesentlich nach der Henßge-Tabelle berechnet. Claus Henßge war der ehemalige Leiter des Instituts für Rechtsmedizin am Uniklinikum Essen. Er hat den Abkühlungsprozess von Leichen genau erfasst und immer mehr präzisiert. Die Methodik ist Standard für die Einschätzung eines Todeszeitpunktes, insbesondere für die Überprüfung von Alibi-Angaben verdächtiger Personen. Wird ein lebloser Körper frühzeitig aufgefunden, kann der Todeszeitpunkt bestimmt werden nach folgenden Indizien:
- Ausprägung, Wegdrückbarkeit und Umlagerbarkeit der Leichenflecke
- Eintritt, Ausprägung, Lösung der Leichenstarre
- Mechanische Erregbarkeit der Muskulatur
- Elektrische Erregbarkeit der Muskulatur
- Abkühlung der Leiche.
„Thema: Durchgriffshaftung“
Die Haftung einer GmbH ist gem. § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In Ausnahmefällen kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, was bedeutet, dass - sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind – auch eine Haftung mit dem kompletten Privatvermögen in Betracht kommt. Da diese Durchgriffshaftung den allgemeinen Grundsätzen der Haftung einer GmbH widerspricht, lässt die Rechtsprechung eine solche nur aus drei Gründen zu:
1. Unterkapitalisierung der Gesellschaft
Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Bei normalem Geschäftsverlauf ist dann ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der BGH sieht dann den Haftgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) auf Seiten der Gesellschafter zum Nachteil der Gläubiger als gegeben an, was dazu führt, dass die Gesellschafter durch die Gläubiger direkt persönlich in Anspruch genommen werden können. Da die Gesellschafter die Schädigung der Gläubiger dann billigend in Kauf nehmen, bejaht der BGH diese deliktische Haftung, obwohl sich die Finanzausstattungspflicht der Gesellschafter grundsätzlich auf das Mindestkapital gem. § 5 GmbHG (€ 25.000,00) beschränkt.
Opferschutzrecht
Viele Opfer von Gewalttaten und anderen Straftaten verzichten – freiwillig oder unfreiwillig – auf die ihnen zustehende Schadensersatzansprüche. Es geht nicht nur darum, dass der oder die Täter im Nachhinein strafrechtlich belangt werden, es geht auch um Schadenswiedergutmachung und Rehabilitation des Opfers. Das umfasst nicht nur den finanziellen Schaden, sondern auch Genugtuung in Form von Schmerzensgeld und Sicherungsansprüche vor Wiederholungen.
Oftmals wird argumentiert: „Bei dem oder den Tätern ist doch nichts zu holen!“ Das stimmt in vielen Fällen nicht und: Warum soll man darauf verzichten?
Basics: Unterschied von Rufmord, Verleumdung und üble Nachrede
Rufmord bezeichnet eine gravierende Form der Diffamierung und Verleumdung, bei der absichtlich falsche und schädliche Informationen verbreitet werden, um den Ruf einer Person zu schädigen. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und hat heutzutage auch im digitalen Raum erhebliche Auswirkungen. Im rechtlichen Kontext wird Rufmord als Verletzung des Persönlichkeitsrechts betrachtet und kann das Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigen. Falsche Anschuldigungen bezüglich krimineller Aktivitäten, moralischer Fehltritte oder beruflicher Unfähigkeit sind typische Beispiele für Aussagen, die als Rufmord angesehen werden können.