Ein Assistenzarzt und eine in einem Krankenhaus betriebene Frauenarztpraxis wurde von einer Kranken- und Pflegekasse auf Schadensersatz verklagt.
Ein Behandlungsfehler im Jahr 2009 sei die Ursache.
Eine hochschwangere Frau bewegte sich am Tag der Geburt um 11:00 Uhr in die Klinik und musste sich auf 20:15 Uhr einem Notkaiserschnitt unterziehen, obwohl der pathologische Befund -welcher von einer Beleghebamme per CTG gemessen wurde- bereits um 15:55 Uhr als hochpathologisch eingestuft worden ist. Das ungeborene wurde leblos auf die Welt gesetzt, musste reanimiert werden und trägt seitdem irreversible Hirnschädigungen.
Kausal für den Zustand des Neugeborenen sei die Unterlassung des Arztes.
Das OLG Koblenz hatte den Fall bereits zur Kenntnis genommen und stimmte einer Haftung für den Geburtsschaden zu. Dass die Hebamme alles korrekt eingetragen hatte, wird in diesem Fall vermutet, allerdings liegt nach dem OLG Koblenz die Beweislast bei den Ärzten.
Der BGH (VI. Zivilsenat für das Arzthaftungsrecht) empfindet diese Auffassung als falsch. Für das BGH ist der Inhalt der Dokumentation nicht zum Vorteil des beweisführenden Kostenträgers zu bewerten, soweit der Gegner nicht das Gegenteil beweise. Auch der § 630h würde keine positive Beweisvermutung zur Richtigkeit von Einträgen erhalten.
Demnach sei ein Eintrag in die Patientenakte lediglich ein Indiz und dient der Kenntnisnahme und nicht der Beweislastumkehr. Demzufolge muss das Oberlandesgericht in Koblenz erneut verhandeln.