Inkassounternehmen sind nicht berechtigt, den Forderungsschuldnern ihrer Auftraggeber interne Kontoführungskosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Geltendmachung titulierter als auch nicht titulierter Forderungen. So hat es jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Viele unseriöse Inkassounternehmen erfinden immer wieder neue Gebühren, die sie den Schuldnern versuchen aufs Auge zu drücken.
Ein Inkassounternehmen, das pro Jahr mehrere 100.000 Verfahren bearbeitet, hatte den Schuldnern „Kontoführungskosten“ für das Führen eines internen „Schuldnerkontos“ berechnet. Dies, so das Verwaltungsgericht, sei interne Büroorganisation und damit die eigene Sache des Inkassounternehmens. Es gebe keine Rechtsgrundlage, hierfür Gebühren zu erheben.
[VG Neustadt, Urteil vom 10.03.2021, Az. 3 K 802/20. NW]