Ein Familienrichter aus Weimar hat für Furore gesorgt, als er im Zusammenhang mit einer Kindschaftssache die Maskenpflicht für alle Schüler an zwei Schulen in Weimar aufgehoben hat. Der Beschluss vom 08.04.2021 (9 F 148/21) hat bundesweit für Erstaunen gesorgt. Schnell wurden Stimmen laut, dass der Richter gar keine Kompetenz habe an Schulen die Maskenpflicht aufheben zu lassen. Tatsächlich liegt die Zuständigkeit für Rechtschutz gegen staatliche Hoheitsakte bei den Verwaltungsgerichten. Dass, was der Familienrichter getan hat, gilt als „ausbrechender Rechtsakt“.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt führt den Richter am Amtsgericht Weimar zwischenzeitlich als Beschuldigten einer Beugung des Rechts. Denn der Richter habe sich ganz bewusst von Recht und Gesetz entfernt und wusste, dass eine Entscheidung von Rechtsnormen nicht getragen wird, er also willkürlich handelt. Aufgrund dieses Anfangsverdachts ist nicht nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sondern auch eine Hausdurchsuchung der Privatwohnung und des Fahrzeuges des Richters. Aus Justizkreisen heißt es, dass bei dem Richter Unterlagen aus der Corona-Leugner-Szene gesucht wurden.
Anscheinend lässt sich der Richter am Amtsgericht Weimar zwischenzeitlich von dem renommierten Hamburger Strafverteidiger Gerhard Strate vertreten, der öffentlich wirksam die Vorwürfe gegen den Richter für nicht im Ansatz plausibel hält und die Auffassung vertritt, dass im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit der Familienrichter diese Auffassung vertreten dürfe. Strate hat schon verschiedene Richter erfolgreich wegen Rechtsbeugung vertreten, seinerzeit darunter auch den ehemaligen Richter Ronald Schill.
Bei der weiteren öffentlichkeitswirksamen Vertretung im Rahmen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, hat Rechtsanwalt Strate gegen die Ausgangssperre geklagt. Der Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht schroff zurückgewiesen: „Die vom Antragsteller benannten Studien sind für die gegenwärtige Situation der Pandemie in Hamburg wenig aussagekräftig.“ Rechtsanwalt Strate hatte nämlich seinen Antragstatistiken zu den Sterblichkeitsraten angefügt und auf die angeblich fehlende Übersterblichkeit hingewiesen. Konkret sei der Verordnungsgeber (Hamburg) „nicht verpflichtet, seine Maßnahmen allein an der abstrakten Sterblichkeitsstatistik auszurichten, die sich nur vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie interpretieren lasse.“
Klare Worte beziehungsweise Eigentor von Strate.