Wird ein Darlehensvertrag einverständlich vorzeitig beendet, so kann der Darlehensgeber Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen, wenn dies vor der Vertragsbeendigung vereinbart wurde. In dem entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. war im Darlehensvertrag selbst ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung lediglich für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens durch die Bank geregelt.
Eine Kündigung war jedoch nicht erfolgt. Die Parteien hatten vielmehr auf Betreiben der Bank hin einen Aufhebungsvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet. Eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung war dabei jedoch nicht getroffen worden. Das Angebot zur Aufhebung des Darlehensvertrages war auch nicht von einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht worden. Dieses Angebot sei aus der Sicht des Darlehensnehmers nur so zu verstehen gewesen, dass die Bank eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages wünschte, ohne diese von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.
An diesem objektiven Erklärungswert muss sich der Darlehensgeber festhalten lassen. Sei ein Aufhebungsvertrag ohne Regelung einer Vorfälligkeitsentschädigung zwischen den Parteien zustande gekommen, so könne die darlehensgewährende Bank ihn nicht mehr einseitig nachträglich abändern. Auf den gesetzlichen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB könne sich die beklagte Darlehensgeberin wegen der einverständlichen Aufhebung des Darlehensvertrages nicht berufen.
(OLG Frankfurt/M. Urteil vom 16.02.2005, - 23 U 52/04 -)
PM OLG vom 22.09.2005