Keine Baugenehmigung für Studentenwohnheim wegen Lärmbeeinträchtigung bei zu vielen Stellplätzen
Die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim mit Stellplätzen auf einem Grundstück ist rechtswidrig, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für Nachbarn führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland – Pfalz.
Von 68 genehmigten Stellplätzen sollen 45 (24 Tiefgaragenstellplätze und 21 obererdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen sein, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Schon wegen der neuen hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätzen, die zwischen 5 und 25 Meter vom Bodengrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme.
Honorarvereinbarung per E-Mail?
Eine Honorarvereinbarung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 HOAI unwirksam, Weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. Gemäß § 650 g Abs. 4 S. 2 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gemäß § 55 g Abs. 4 S. 3 BGB gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.
Vertragsrecht: Abnahme "unter Vorbehalt" ist Abnahme
Unterzeichnet ein Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz unter "Vorbehalt", so nimmt er das Werk damit als im Wesentlichen vertragsgerecht hin.
Bei Überschreiten des Toleranzrahmens hört die Toleranz auf
Ein Architekt haftet für eine fehlerhafte Kostenschätzung. Der Toleranzrahmen für einen Architekten liegt im Bereich von 30-40 %. Das ist jedoch nur eine Richtgröße. Der Toleranzrahmen kann nicht generell einheitlich festgelegt werden. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Es kommt daher auch künftig auf den Einzelfall an.
[OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2016, Az 10 U 1128/15]
In Bausachen keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr abrechenbar
Ein Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, dem steht ein Schadensersatzanspruch zu. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln.