Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines ledigen und kinderlosen Erblassers fest, der sieben Tage vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtet hatte. Hierin hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt.
Seine beiden Schwestern hatte er dagegen ausdrücklich von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Ableben beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerbin. Dem traten die beiden Schwestern mit dem Argument entgegen, der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Krebsleidens nicht mehr testierfähig gewesen.
Das sahen die Richter jedoch nicht so. Für sie waren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit nicht zu erkennen. Der Urkundsnotar habe in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass der Beurkundung ein eingehendes Gespräch mit dem Erblasser vorausgegangen sei. Entscheidend sei jedoch für die Richter gewesen, dass die Urkunde während der notariellen Verhandlung handschriftlich abgeändert bzw. ergänzt wurde. Dies dokumentiere, dass das Testament den Willen des Erblassers wiedergebe. Dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Diese sei aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht ansatzweise dazu geeignet, die Testierfähigkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Das ergebe sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften über Nottestamente. Diese würden gerade für den Fall des nahen Todes besondere Möglichkeiten der Testamentserrichtung vorsehen (OLG Bamberg, 6 W 20/12).