Allzu oft ist der „treuste Freund des Menschen“ auch derjenige, den der Mensch in seinem letzten Willen bedenken will. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass ein Tier mangels „Rechtsfähigkeit“ nicht Erbe sein kann. Dies gilt auch, wenn das Haustier durch einen „Betreuer“ versorgt und betreut wird, jedenfalls solange nicht genau bestimmt ist, wer zu einem derartigen „Betreuer“ eingesetzt ist .

Zwar gelten Tiere nicht mehr als „Sachen“, ein Tier ist jedoch nicht dazu in der Lage, rechtsverbindliche Entscheidungen darüber zu treffen, was mit dem ererbten Vermögen geschehen soll. Selbst wenn ein Hund als ausdrücklicher Erbe vom Verstorbenen im Testament benannt wird, so ist eine derartige Erbeinsetzung unwirksam, stellte das Landgericht München (Aktenzeichen 16 T 22605/03) fest. Im vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte eine kinderlose, geschiedene Frau folgenden letzten Willen geäußert: „Mein letzter Wunsch: Meine Erben sind mein Hund Berry, meine Geschwister, bitte nicht streiten, Eure Tante“. Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Hund durch eine Bekannte versorgt, die sich auch um die Wohnung der Erblasserin kümmerte. Die „Betreuerin“ des Vierbeiners war der Meinung, sie sei nach dem Testament auch als Erbin anzusehen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und stütze sich unter anderem auch darauf, dass im Testament nicht klar geregelt sei, wer den Vierbeiner pflegen solle und wer demzufolge die „Betreuung“ übernehmen solle.

Allerdings kann man im Vorfeld regeln, dass der Hund oder Wellensittich von einer bestimmten Person (die das dann aber auch wollen muss) betreut wird. Dabei kann man auch den Trägerverein eines Tierheims zum Erbe einsetzen mit der Auflage, dass dieser sich um das Tier sorgt.

(D6/D5468)