Wenn Schwiegereltern ihren Schwiegersohn oder Schwiegertochter Geschenke machen, beispielsweise anteilig eine Immobilie, können diese unter Umständen und unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenkte (zumindest anteilig) zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Karslruhe, Senat für Familiensachen. Die Schwiegereltern hatten den Sohn und der Schwiegertochter im Hinblick auf den zukünftigen Bestand der Ehe ein Haus geschenkt. Als das Ehepaar sich nach fünf Jahren trennte und scheiden ließ, forderten die Schwiegereltern von der ehemaligen Schwiegertochter die Schenkung anteilig zurück.

Es ging um einen Betrag von € 135.000. Weil sich die Erwartungen der Schwiegereltern nicht erfüllt hatte, seien Festhalten an der Schenkung nicht mehr zumutbar. Die Schwiegereltern bekommen aber nicht das ganze Geld zurück. Das Gericht ging bei seiner Bewertung davon aus, dass der Zweck der Schenkung nach etwa 25 Jahren vollständig erfüllt oder erledigt sei. Da die Schwiegertochter aber nur fünf Jahre in dem Haus gewohnt habe, sei hiervon nur 1/5 der Zeit „abgewohnt“. Deshalb seien die restlichen 4/5 zu erstatten.

 

[OLG Karslruhe, Beschluss vom 04.12.2023, Az. 5 UF 48/23; Vorinstanz AG Konstanz, Az. 2 F 60/20]