Wir kämpfen schon lange gegen unseriöse Geschäftspraktiken von Inkassogesellschaften a. Weil viele dieser Eintreiber mit eindringlicher, zum Teil bedrohlich wirkenden Formulierungen die Adressaten verunsichern, wurde zwischenzeitlich ein neuer online-Service der Verbraucherzentralen eingerichtet, die vom Bundesministerium gefördert wird. Wer nicht weiß, wie er sich weiter verhalten soll, kann ab sofort https://www.verbraucherzentrale.de/inkasso-check-start anklicken und sich durch das angebotene Menü führen lassen. Wenn die Sache „faul“ ist, sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden. Mir wären in der Regel nicht nur die Forderung als solches ab, wir rügen in der Regel auch die Art und Weise der „Bedrängnis“.
Aktuell lassen wir indirekt das Geschäftsgebaren der Creditreform Reutlingen Degner KG überprüfen, die in ihren Forderungskonten einmal Inkasso-Kosten berechnet, dann an einen „befreundeten“ Anwalt abgibt und der die gleichen Gebühren nochmals ansetzt. Daneben werden angebliche Auskunftskosten geltend gemacht. Auf Nachfrage wurden die Auskunftskosten bislang nicht nachgewiesen. In dem Zusammenhang wird auch die Formulierung im nachfolgendem Anwaltsschreiben geprüft, der bzgl. einer höchststreitigen Forderung folgendes ankündigt:
„Nach Ablauf dieser Frist werden wir das gerichtliche Mahnverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung einleiten.“
Ob und wann überhaupt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können, hängt vom Ausgang des Mahnverfahrens bzw. Klageverfahrens ab. Ob die Forderung berechtigt ist, steht noch gar nicht fest. Die gewählte Formulierung allerdings vermittelt den Eindruck beim Adressaten, dass das weitere Handeln des Anwalts einen Automatismus auslösen würde, den er eher so hinnehmen muss bis die Gegenseite Zwangsvollstreckung einleitet. Die Rechtsanwaltskammer Tübingen hat bislang noch keinen Grund zum Einschreiten gesehen. Wir haben nochmals um genaue Überprüfung gebeten.