Bei einem Bauträgervertrag kann der Käufer einer Eigentumswohnung wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bauausführung von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. dem Käufer einer Eigentumswohnung recht. Weil das Gebäude noch nicht errichtet worden war, hatte er sich an einem Modell zeigen lassen, wie die Grundstücksgestaltung und insbesondere die Zufahrt zur Tiefgarage geplant war. Tatsächlich wurde später aber anders gebaut.
Statt vor dem Schlafzimmerfenster bereits unter der Erde verschwunden zu sein, verlief die Einfahrt letztendlich direkt vor dem Fenster. Dieses konnte daher nicht bodentief ausgestaltet werden. Auch war es aus diesem Grund nicht möglich, um die Wohnung herumzugehen. Diese abweichende Bauausführung berechtige den Käufer nach Ansicht der Richter zum Rücktritt vom Vertrag. Bei der Bauausführung handele es sich nämlich um einen wesentlichen, auch den Wert der Wohnung entscheidend beeinflussenden Faktor (OLG Frankfurt a.M., 12 U 136/10).