Die Ausgangsfrage: Haben Eigentümer einen Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen auch während der Corona-Pandemie?
Das Landgericht Frankfurt a. M. sagt: Ja. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewerbe und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiere.
Es darf allerdings nicht dazu kommen, dass nur die Teilnahme einzelner Personen gewährleistet ist oder direkt zu einer Vertreterversammlung geladen wird. Denn die Eigentümer haben nicht nur das Recht ihren Willen durch ein Abstimmungsverhalten auszudrücken, sondern auch, durch Wortmeldungen auf der Versammlung die Mehrheit in Richtung der von ihnen gewünschten Willensbildung zu beeinflussen. Die Teilnahme an einer Versammlung ist dann elementares Kernrecht der Eigentümer.
[LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2020, Az. 2-13 S 108/20]