In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahre 1962 war geregelt, dass bei Versammlungen der Eigentümer sich jeweils auch vom Ehegatten vertreten lassen kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte nun zu entscheiden, ob eine Eigentümerin der Gemeinschaft sich auch von ihrem Lebensgefährten vertreten lassen darf. Der Senat sagte „ja“, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Die Wohnungseigentümer sollen in der Versammlung auftretende Meinungsverschiedenhei-ten allein unter sich austragen und sich deshalb auch nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nachstehende Personen vertreten lassen dürfen. Zu diesem Kreis gehören Lebenspartner, wenn sie mehrere Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben und es sich erkenn-bar um eine auf Dauer angelegte verfestigte Verbindung, die quasi an Stelle einer Ehe getre-ten ist, eingegangen sind. Es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild ein ehegleiches Ver-hältnis bestehen. Dies wird bspw. durch eines oder mehrere gemeinsame Kinder dokumen-tiert. Sicherlich werden auch die anderen Gerichte in ähnlich gelagerten Fälle die gleiche Rechtsauffassung vertreten wie das Oberlandesgericht Köln. Damit dürften sich aber die prak-tischen Probleme nur verlagert haben. Ab wann kann man von einer verfestigten ehegleichen Verbindung sprechen? Insbesondere, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind? ..... wer nicht warten will, bis die Eigentümergemeinschaft die Beziehung als unstreitig eheähn-lich ansieht, kann vor einer Versammlung immer noch heiraten. (OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2003 – 16 Wx 200/03).