Auch eine von einer WEG eingesetzte Hausverwaltung ist berechtigt, eine Schließanlage unverzüglich auszutauschen, wenn sie sich hierzu veranlasst sehen darf. Dies ist der Fall, wenn und soweit durch den Verlust des Schlüssels einer Schließanlage konkret zu befürchten ist, dass der nicht auffindbare Schlüssel durch Unbefugte missbräuchlich verwendet wird.
Von den als Schaden geltend gemachten Kosten ist allerdings ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat für die von ihm zu beurteilende größere Mietwohnungsanlage, die aufgrund von Mieter- und Nutzeranzahl und häufigerem Mieterwechsel auch einer höheren Abnutzung unterliegt, nach sachverständiger Beurteilung eine regelmäßige Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren zugrunde gelegt.
[Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2019, 4 U 665/19]