Es lebt der Grundsatz, dass man vor einer Entscheidung einmal muss darüber schlafen können. So viel Zeit sollte immer sein. Das gilt auch im Bereich des Abmahnrechts. Selbst wenn es um die Unterlassung von Internet-Veröffentlichungen geht. Den Betroffenen muss genügend Bedenkzeit möglich sein. Nur in ganz evidenten Fällen, bei besonders schweren Verstößen, kann ausnahmsweise eine Abmahnfrist von nur wenigen Stunden angemessen sein.
Wer dem Abmahngegner nicht ausreichend Zeit zur Reaktion gibt, dem kann es später an der Klagebefugnis fehlen. Klagt der Abmahner zu früh. trägt der Antragssteller (Kläger) die Kosten, bei einer zu frühen Antragseinreichung.
Hier greift der Rechtsgedanke des § 93 ZPO. Das hat das Kammergericht Berlin aktuell entschieden, in einem Beschluss vom 18.07.2023 (X W 79/23).