Ist einem Autofahrer der Führerschein entzogen worden und hatte er bei einer einmalig nachgewiesen Trunkenheitsfahrt weniger als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration, darf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten (MPU) abhängig gemacht werden, sofern nicht weitere Umstände hinzukommen, die künftigen Alkoholmissbrauch befürchten lassen.

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 06.04.2017 bringt insoweit Rechtssicherheit.

 

 

[Quelle: BVerwG, 3 C 24.15 Urteil vom 06.05.2017]