Die Krawalle und Plünderungen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg sind vielen noch in Erinnerung. Um Täter zu überführen, hat die Polizei verschiedene Bilder und Fahndungsfotos herausgegeben. Die Bild-Zeitung hat das Foto einer Frau abgebildet, die gerade dabei war, sich in einem geplünderten Drogerie-Markt mit Sachen einzudecken. Die Überschrift lautet: „Gesucht – wer kennt diese G20-Verbrecher?“ Im Innenteil wurden dann insgesamt 13 Bilder veröffentlicht mit der Bitte, dass derjenige, der jemanden erkennt, bitte die Polizei informieren möge. Letztinstanzlich hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt, dass diese Veröffentlichung zulässig und korrekt war.
Die Bild-Zeitung durfte von den Ausschreitungen und den damit verbundenen Begleit-Erscheinungen berichten und Aufnahmen in diesem Zusammenhang gehören in den „Bereich der Zeitgeschichte“. Eine Stigmatisierung der fotografierten Frau sei nicht mit der Bild-Veröffentlichung verbunden, da das Bild nicht geeignet gewesen ist, die Diebin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das Bild konnte lediglich von einem kleineren Personenkreis der Frau zugeordnet werden, nämlich derjenige, der sie kennt.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist zuzustimmen. Es wäre noch schöner, wenn Straftäter bei der Tat gemachte Fotos unter Berufung auf das „Recht am eigenen Bild“ verbieten könnten.
[BGH, Urteil vom 23.09.2020, Az. VI ZR 449/19]