Zunehmend werden Stimmen lauter, die angesichts des „Lockdown Light“ die verhängten Maßnahmen kritisieren und hinterfragen, ob es für die Grundrechtseinschränkungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt.
Unter anderem deshalb soll das Infektionsschutzgesetz nun abermals geändert werden, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Schon kommenden Freitag soll im Bundestag über die Gesetzesänderung in erster Lesung beraten werden. Es geht vor allem darum, sehr allgemein formulierte Regelungen in dem jetzigen Gesetz für die Pandemie zu überarbeiten und zu konkretisieren. Hierbei soll auch eine bundeseinheitliche Regelung angestrebt werden.
Die Beratungen sollen vor allem schnell gehen, sodass schnell in die Anhörung gegangen werden kann und Mitte November eine Entscheidung getroffen wird.
Konkret soll der § 28 um den § 28a ergänzt werden, welcher ganz genaue Regelungen darüber enthalten soll, wie weit der Bundestag die Länder und die Bundesregierung ermächtige. Neben der Generalklausel soll es also in § 28a eine konkrete Aufzählung von Maßnahmen geben, die in der Pandemie getroffen werden können, wie beispielsweise die pandemiebedingte Schließung von Gaststätten und die Anordnung von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, von Maskenpflicht und Abstandsgeboten sowie Beschränkungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Es wird zudem auch um Entschädigungsregeln gehen, wenn etwa Kinder in Quarantäne müssen.
Insgesamt dient die Novelle also dazu, die verhängten Maßnahmen absolut gerichtsfest zu machen.