Fitnessstudios dürfen von Verbrauchern in der Zeit behördlich angeordneter Schließungen von den Studiogästen keinen Mitgliedsbeitrag einfordern oder einbehalten. Das hat jetzt das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 11.06.2021 nochmals deutlich gemacht. Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucher hierfür keine Entgelte zahlen.
[AG Hamburg, Urteil vom 11.06.2021, Az. 9 C 95/21]