Soldaten sind auch außerhalb ihres Dienstes verpflichtet, die militärische Ordnung und damit das Ansehen der Bundeswehr zu wahren, vgl. § 17 Abs. 1, 2 SG.
Dies wurde einem Zeitsoldaten im Dienstgrad eines Feldwebels zum Verhängnis: In Anwesenheit einer Vielzahl seiner Familienmitglieder, unter anderem seiner minderjährigen Kinder, beleidigte er seine getrenntlebende Ehefrau und fügte ihr eine Schädel- und Gesichtsprellung sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule zu, indem er sie gegen einen Türrahmen stieß und ihr mit der Hand ins Gesicht schlug.
Nach seiner Schwester, die diesen Streit schlichten wollte, warf er anschließend einen Schlüssel, der sie an der Stirn verletzte.
Von diesem Verhalten distanzierte sich die Bundeswehr mit der fristlosen Entlassung des Soldaten nach § 55 Abs. 5 SG, um keinesfalls den Eindruck zu erwecken, derartige tätliche Angriffe auf körperlich unterlegene Personen, auch im Rahmen des absoluten Privatbereichs, blieben ohne Folgen oder würden damit geduldet werden. Hierzu sei auch keine rechtskräftige Verurteilung notwendig.
Im Range eines Feldwebels habe man eine wichtige Vorbildfunktion als Ausbilder sowie Erzieher. Sowohl untergeordnete Soldaten als auch die Öffentlichkeit würden das Vertrauen in die Gehorsam, die Integrität und die Zuverlässigkeit der Streitkräfte verlieren, wenn diese ihre privaten Konflikte mit Gewalt lösen würden, ohne dass dies Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Auf Grund dessen steht der Entlassungsdienststelle kein Beurteilungsspielraum zu, wenn es um die Frage geht, ob eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr anzunehmen und eine Entlassung damit angebracht ist.
Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs ist dies zu bejahen, wenn es sich, wie vorliegend, um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt – der Soldat ist dann ohne Wenn und Aber zu entlassen.
[Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2021 - 5 ME 81/21]