Wohnt man auf seinem eigenen Grundstück (nicht zur Miete!) und besitzt dabei einen Garten, darf man sein Haustier dort grundsätzlich begraben. Dies ergibt sich aus dem „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG). Darin ergibt sich auch, dass es für Bestattungen von kleineren Tiere keiner Genehmigung bedarf. Bei größeren Tieren benötigt man jedoch die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Je nach Bundesland sollte beim zuständigen Veterinär- oder Ordnungsamt nachgefragt werden, was genau erlaubt ist und was nicht, denn in manchen Bundesländern ist auch das Begraben von kleinen Hunden oder Katzen im Garten nicht erlaubt.
Bei eigenen Bestattungen ist zu beachten, dass man das Haustier unter keinen Umständen in öffentlichen Parks, Feldern, Wiesen oder Waldstücken begraben darf. Dies wäre eine Ordnungswidrigkeit und hat Bußgelder zur Folge.
Zudem darf das Tier an keiner meldepflichtigen Krankheit gestorben sein. Bei einer Bestattung im Garten darf dieser nicht zu einem Wasser- oder Naturschutzgebiet gehören. Das Grab muss einen Abstand von ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen haben und eine Tiefe von mindestens einem halben Meter haben, in welchem das Tief dann mit reichlich Erde bedeckt werden muss, um zu verhindern, dass andere Tiere dieses aufspüren und ausgraben.
Das Grab sollte rechtzeitig zur Bestattung vorbereitet werden. Dabei kann ein spezieller Hundesarg verwendet werden oder das Tier kann auch in eine Decke aus Baumwolle eingewickelt werden.
Bei Mietgrundstücken sollte ausdrücklich das Einverständnis des Vermieters vorliegen.
Grundsätzlich sollte jedoch das Haustier bei sog. Tierkörperbeseitigungsanstalten abgegeben werden, um so der Umwelt keine giftigen Substanzen durch die Verwesung des Tieres auszusetzen. Haustiere können auch auf einem Tierfriedhof oder in Friedwäldern begraben werden. Auch eine Einäscherung in einem speziellen Tierkrematorium ist möglich.
Verstöße gegen das Tierkörperbeseitigungsgesetz können Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen.