Wer beruflich viel mit Minderjährigen zu tun hat, muss künftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, sofern dies der Arbeitgeber wünscht. Seit dem 01.05.2010 sind dazu Änderungen im Bundeszentralregister in Kraft getreten, wonach im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden. (NJW-aktuell 19/2010, S. 6)
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