Einen Anspruch auf „billige Entschädigung in Geld“ wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund von Mobbing setzt voraus, dass der Betroffene Arbeitnehmer konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, genügt nicht. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln verlangten, dass der betroffene Arbeitnehmer beweisen muss, aufgrund welcher Umstände grundsätzlich gesundheitlich neutrale Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet gewesen sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen.

 

Konkret ging es im vorliegenden Fall um 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung, zwei erfolglose Anhörungsverfahren bei, Integrationsamt wegen des mittlerweile einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts stellen diese Umstände weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, wenn es jeweils – wie vorliegend – einen konkreten sachlichen Anlass für die jeweiligen Maßnahmen des Arbeitgebers gab. Hinzu kommt noch, dass der Kläger gegen sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen war und hierbei überwiegend obsiegt hat.

 

[Quelle: wcr 11/2020; LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 4 Sa 118/20]