Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn dieser bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhusten und dabei den Wunsch äußert, dieser möge Corona bekommen. Wenn ein Arbeitnehmer noch dazu deutlich macht, dass er sowieso nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften (Mindestabstand und Nase-Mund-Bedeckung zu tragen), dann muss nach Auffassung des LAG auch keine Abmahnung mehr vorausgehen.

 

In dem entschiedenen Fall des LAG Düsseldorf rettete sich der Arbeitnehmer schlussendlich damit vor der fristlosen Kündigung, dass er einen spontanen Hustenreiz gehabt habe, den er nicht unterbinden konnte und dem Arbeitskollegen vielmehr gesagt habe , dass er „chillen“ möge, er würde schon kein Corona bekommen.

 

[LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, Az. 3 Sa 646/20]