Ein Mitarbeiter war während der Arbeitszeit eingeschlafen. Der Arbeitgeber wertete dies als Arbeitszeitbetrug und wollte die fristlose Kündigung aussprechen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah hierfür jedoch keine Grundlage, da eine fristlose Kündigung aufgrund der Verletzung der Pausenzeit nicht verhältnismäßig sei.
Grundsätzlich sind Pausen während der Arbeitszeit sogar nötig. Hierbei ist das sogenannte Arbeitszeitgesetz heranzuziehen. Daraus ergeben sich klare Pausenregelungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern auch Pausen zu gewähren. Allerdings müssen sich die Arbeitnehmer im Gegenzug an die vorgegebenen Pausenzeiten halten. Jedoch kann nicht jede Verletzung der Pausenzeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Vorliegend handelte es sich bei dem Arbeitnehmer auch um ein Mitglied des Betriebsrates. Der Betriebsrat hatte auch die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Der betroffene Mitarbeiter litt zudem unter starken Knieschmerzen und wollte sich auf der Krankenliege im Pausenraum kurz ausruhen. Hierfür sei er lediglich 2 Minuten früher in den Pausenraum gegangen. Zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Einen solchen konnte das Arbeitsgericht Siegburg im vorliegenden Fall nicht erkennen. Zudem führte das Gericht aus, dass bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung für die Überschreitung der Pausenzeit von 2 Minuten völlig außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehe.
Grundsätzlich gilt: Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit, ist als Arbeitszeitbetrug zu werten.
[Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 03.05.2017, AZ 4 BV 56/16]