Mit Zugang einer schriftlichen Kündigung beginnt für den betroffenen Arbeitnehmer in der Regel eine 3-Wochen-Frist. Fällt er unter das Kündigungsschutzgesetz, muss er innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage erheben. Ist die Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer in den meisten Fällen gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen, ganz egal ob die Kündigung ungerechtfertigt war oder nicht. Keinesfalls ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer der Kündigung nur widerspricht.
Tipp: Den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zugegangen ist, sofort notieren und auf jeden Fall die 3-Wochen-Frist beachten. Oft ist zunächst gar nicht klar, ob der betreffende Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.Wird eine Kündigung nur mündlich ausgesprochen, ist sie rechtlich unwirksam. Das gleiche gilt für mündliche Aufhebungsverträge. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen muß immer schriftlich erfolgen.Tipp: Wenn eine mündliche Kündigungserklärung ausgesprochen wird, hierauf keine Erklärungen abgeben und sich nicht provozieren lassen; vielmehr bei nächster Gelegenheit Ort, Zeit und Datum, ggf. auch Zeugen hierzu notieren und von dem Gesprächsverlauf ein Gedächtnisprotokoll fertigen. Nicht selten wird nach erhobenen Vorwürfen wenig später eine schriftliche außerordentliche Kündigung (sog. fristlose Kündigung) nachgeschoben. Eine solche schriftliche Kündigung ist aber nur wirksam, wenn sie im Zeitrahmen von zwei Wochen seit dem behaupteten Pflichtverstoß der anderen Seite zugeht. Diese Frist wird nicht selten übersehen. Für den Betroffenen kann es im späteren Rechtsstreit hilfreich sein, wenn er nachweisen kann, dass der Vorwurf schon älter als zwei Wochen war.Gesetzestext: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 4 – Anrufung des ArbeitsgerichtesWill ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Fall des § 2 [Änderungskündigung] ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (...), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.