Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten Pflichtverletzungen nachzuweisen, kann der Dienstherr hierfür grundsätzlich Kostenersatz von ihm verlangen. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten, der u.a. zu Kurierfahrten zwischen verschiedenen Finanzämtern eingesetzt war.
Bereits vor einigen Jahren hatte er während solcher Fahrten wiederholt seine Privatwohnung aufgesucht, was ihm sein Dienstvorgesetzter daraufhin ausdrücklich untersagte. Als der Verdacht aufkam, dass er trotz dieses Verbots auch weiterhin „häusliche Pausen“ einlegte, beauftragte der Vorgesetzte ein Detektivbüro. Dieses beobachtete den Beamten mehrmals beim Aufsuchen seiner Wohnung. Nach Abschluss eines deswegen gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nahm ihn das Land Rheinland-Pfalz auf Kostenersatz in Anspruch.
Die hiergegen erhobene Klage hat das OVG abgewiesen. Der Beamte habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt und müsse deshalb dem Dienstherrn für den daraus entstandenen Schaden einstehen. Dieser Schaden umfasse die Kosten des Detektivbüros, das zum Nachweis der Pflichtverletzungen eingeschaltet worden sei. Zwar werde eine solche Überwachungsmaßnahme nicht bei jeder mutmaßlichen Pflichtverletzung in Betracht kommen. Insbesondere bei noch nicht vorbelasteten Beamten sei zunächst grundsätzlich von deren Pflichttreue auszugehen. Anders sei die Sachlage aber zu beurteilen, wenn der Betreffende, wie hier, bereits durch sein Vorverhalten hinreichenden Anlass zu weitergehenden Ermittlungen gegeben habe (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11942/03.OVG).