RA Rafael Fischer | Schadenersatzrecht

Bagatelisieren mit "nur theoretischer Natur" kann einen Haftungsanspruch gegen den Darlehensvermittler auslösen, wenn die theoretische Gefahr zu einer tastächlichen wird.

Ein Ehepaar wollte ein Grundstück mit Haus kaufen und ließ sich für die Finanzierung von 350.000 Euro ein Darlehen vermitteln, nachdem eine erste Bank 450.000 Euro abgelehnt hatte. Obwohl sie über mögliche Kosten bei Nichtannahme informiert wurden, platzte der Kauf, weil der Verkäufer absprang. Da sie das Darlehen nicht nutzten, mussten sie der Bank eine Entschädigung von 35.862,29 Euro zahlen.

Der BGH hat entschieden, dass ein Darlehensvermittler potenzielle Risiken nicht verharmlosen darf.

Falls er Kunden in unangebrachter Sicherheit wiegt, kann dies eine Haftung für Schadensersatz begründen. Im vorliegenden Fall wurde die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Entscheidend ist, ob der Vermittler das Risiko des geplatzten Grundstückskaufs tatsächlich heruntergespielt hat. Eine bloße theoretische Möglichkeit darzustellen, obwohl ein reales Risiko besteht, reicht nicht aus – der Kunde muss umfassend und zutreffend informiert werden.

[BGH, Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 122/23]

siehe auch https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-izr12223-darlehen-vermittler-haftung-beratung-schadensersatz