1.) Man kann etwas von Todes wegen verschenken, wenn man eine auf den eigenen Tod befristete Schenkung vornimmt. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, z.B. bei Sachen eine befristete Übereignung, dann geht im Zeitpunkt des Fristeintritts das Recht auf den Beschenkten oder auch dessen Erben über.
(2.) Man kann diese Schenkung auch in der Weise vornehmen, dass sie nicht nur auf den eigenen Tode befristet ist, sondern zusätzlich auch dadurch bedingt ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Für eine solche Schenkung bestimmt § 2301 Abs. 2 BGB den Vollzug unter Lebenden; nur dann ist sie wirksam.Ist sie nicht vollzogen, so muss entweder die Form des Schen-kungsversprechens gemäß § 518 BGB eingehalten sein oder die „Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen“. Was das bedeutet, ist fraglich: soll Testamentsform genügen oder bedarf es der notariellen Beurkundung, wie sie für den Erbvertrag erforderlich ist? Ist wenigstens die Testamentsform eingehalten, so wird man zumindest eine Umdeutung in ein Vermächtnis vornehmen können.
(3.) Problematisch sind die Fälle, bei denen sich der Vollzug der Schenkung über eine gewisse Zeit erstreckt, z.B. wenn ein Bote vor dem Tod mit der Übermittlung des Schenkungsangebots beauftragt ist, aber den zu Beschenkenden diese Nachricht erst nach dem Tode erreicht.