Beim Verbrauchsgüterkauf kommt nur ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache in Betracht, nicht hingegen für die Nachlieferung selbst.

 

Ein Tischler bestellte bei seinem Auftragnehmer, zu dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Hölzer zur Sanierung seiner Terrasse und einer Außentreppe seines Privathauses. Das Privathaus grenzte unmittelbar an seine Tischlerei an. Der Auftragnehmer bestätigte den Auftrag, jedoch gegenüber der Tischlerei und richtete auch die Rechnungen an den Betrieb des Tischlers und nicht an ihn als Privatperson. Später beanstandete der Tischler unter anderem Risse an den Leimfugen. Er begehrte nun einen Kostenvorschuss für den Ausbau und die Entsorgung der verbauten Hölzer sowie für die Lieferung und den Einbau neuer Hölzer in einer witterungsbeständigen Qualität. Das Landgericht gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage insgesamt ab, weil kein Verbrauchsgüterkauf vorliegen würde und ließ die Revision zu, die Erfolg hatte.

 

Infolgedessen hat der BGH das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Der Tischer habe trotz versehentlicher Verweisung auf seine Tischlerei nicht als Unternehmer gehandelt.

 

Fraglich war demnach, ob ein Vorschussanspruch für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht. Der BGH hat dies zutreffend abgelehnt. Das Gesetz räumt dem Käufer – eben gerade anders als dem Besteller eines Werks (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) - kein Recht ein, einen entsprechenden Mangel selbst zu beseitigen und dann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Es ist vielmehr so, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewusst von der Einführung eines Selbstvornahmerechts des Käufers nebst Vorschussanspruch abgesehen hat. Dies ergibt sich vor allem aus einem Vergleich der in § 437 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers mit den Rechten des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 Nr. 1 bis 4 BGB).

 

Letztlich ergibt sich daraus, dass ein Anspruch des Käufers auf einen Vorschuss bezüglich von ihm beabsichtigten, aber noch nicht angefallenen Kosten etwaiger Ersatzlieferungen oder Beschaffungen nicht besteht.

 

Nach altem Recht konnte der Verbraucher jedoch einen Vorschuss für die Transportkosten der mangelhaften Sache verlangen, wenn sie zum Zweck der Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Das neue Kaufrecht bietet dem Verbraucher nunmehr nach § 475 Abs. 6 BGB einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB). Zudem kann ein Vorschuss für erforderliche Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung verlangt werden (§ 439 Abs. 2 BGB).

 

Maßgebliche Kernaussagen des Urteils ist also die Beantwortung der Frage, für welche entstehenden Kosten der Käufer im Zuge der Nacherfüllung einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses hat.

Folgenreich für die Praxis ist zusammengefasst dabei insbesondere folgendes:

 

1.     Ein Vorschussanspruch für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache kommt nicht in Betracht. Würde man einen Vorschussanspruch gewähren, würde der Wille des Gesetzgebers missachtet werden. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist die fiktive Abrechnung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung auf der Basis eines Gutachtens.

 

2.     Beim Verbrauchsgüterkauf kommt allein ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Sache in Betracht.

 

Außerdem wurde in dem Urteil noch festgestellt, dass wenn eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, eine gewerbliche Zurechnung nur dann in Betracht kommt, wenn für den Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt.