Der Kläger wollte sich bei der Deutschen Network Information Center e.G. (im Folgenden: Denic) mit der Internetadresse „www.türmer.de“ (Anmerkung: Namen geändert) eintragen lassen. Dabei nahm er auf seinen Geburtsnamen, Norbert Türmer, Bezug. Die Denic teilte ihm mit, dass die Adresse „www.türmer.de“ bereits eingetragen sei. Bei seinen Recherchen erfuhr der Kläger, dass Inhaber der Domain-Adresse „türmer.de“ der Lebensgefährte seiner Schwester, Andrea Türmer, ist. Dieser Lebensgefährte hatte die Internetadresse im Auftrag und im Interesse der Schwester des späteren Klägers bei der Denic eingerichtet. Dort ist Frau Trümer als sogenannte „Admin-C“ eingetragen. Unter der Internetseite „www.türmer.de“ finden sich Informationen über Frau Türmer. Daraufhin hat der Kläger bei der Denic einen sogenannten „Disput“ hinsichtlich der Domain angemeldet. Er selbst betreibt eine Internetseite unter der Anschrift www.tuermer.de, also ohne Umlaut.
Da sich der Lebensgefährte der Schwester des Klägers vorgerichtlich weigerte, die für seine Lebensgefährtin eingetragene Internetadresse zu Gunsten des Klägers löschen zu lassen, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, durch entsprechende Erklärungen gegenüber der Denic die Löschung der Domain „türmer.de“ zu erklären.
Der zuständige Richter hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass es - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - hinsichtlich der Eintragung einer Internetadresse auf die sogenannte „Priorität“ ankomme. D.h.: Wer sich zuerst anmelden lässt, hat grundsätzlich den Vorrang. Diese Priorität entscheide hier zu Gunsten der Schwester des Klägers. Mitentscheidendes Kriterium sei auch die Eintragung als „Admin-C“; wer als „Admin-C“ eingetragen sei, sei der rechtliche Domaineigentümer. Er ist für alles verantwortlich, was dem Domainankauf und -verkauf, sämtliche Entscheidungen über den Domaininhaber oder den Domainnamen betrifft. Daher komme es nicht darauf an, wer letztlich die Internetadresse zur Registrierung angemeldet habe, hier der Lebensgefährte der Schwester des Klägers. Allein entscheidend sei, für wen die Internetadresse registriert worden sei. Dies sei Frau Andrea Türmer. Damit habe sie den Vorrang vor ihrem Bruder.
Damit fand sich der Kläger nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die dortige Berufungskammer schloss sich den Ausführungen des Amtsrichters an. Ein Anspruch auf Löschung der Internetadresse setze den unbefugten Namensgebrauch voraus. Der beklagte Lebensgefährte der Schwester des Klägers sei jedoch befugt: Er leite seine Befugnis von eben der Schwester des Klägers ab. Zwar sei das Namensrecht als solches nicht übertragbar, der Namensträger könne jedoch einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen und die Rechte aus dem Namen geltend zu machen. So liege der Fall hier. Damit sei bei der Frage, ob der Gebrauch der Internet-Domain-Adresse „türmer.de“ durch den Beklagten schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt würden auf die Position der Schwester des Klägers abzustellen und nicht auf die Position des Beklagten. Die Nutzungsinteressen von Bruder und Schwester seien grundsätzlich gleichrangig zu bewerten, da beide Träger des bürgerlichen Namens sind und kein besonderes Interesse an der Nutzung gerade der Domain „türmer.de“ geltend gemacht wurde. Bei gleichrangigen Interessen an der Nutzung einer Domain entscheide aber allein das Prioritätsprinzip. Dies streite hier zu Gunsten von Frau Andrea Türmer. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
(Urteil des Amtsgerichts München vom 17.08.2004; Aktenzeichen: 155 C 17588/04; Urteil des Landgerichts München I vom 28.04.2005; Aktenzeichen: 34 S 16971/04)
[PM AG München vom 25.07.2005]