Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zur Einziehung von Taterträgen aus einer strafbaren Handlung geäußert: Danach gilt über die Einziehung das Brutto-Prinzip. Für den oder die Täter bedeutet das, dass nicht viel beim Finanzamt, Investitionen und Aufwand bilden keine Abzugspositionen.
In dem Verfahren traf es die Firma Heckler & Koch GmbH. Der Bundesgerichtshof hat zwar Mitarbeiter des Waffenherstellers wegen unzulässiger Lieferungen in Konfliktregionen letztinstanzlich verurteilt. Für die Vermögenseinziehung nach § 37 b StGB komme es auch nicht auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsführer an. Es reicht aus, wenn Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens sich strafbar verhalten. Die Bestätigung der Einziehung im Wege des Brutto-Prinzips hatte zur Folge, dass Heckler & Koch GmbH die Ausgaben nicht gegenrechnen können.
[BGH, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19]
Pressemitteilung Nr. 69/2021 des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2021:
Das Landgericht Stuttgart hat zwei Angeklagte wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in mehreren Fällen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Einziehungsbeteiligte, die Heckler & Koch GmbH, hat es die Einziehung von insgesamt mehreren Millionen Euro angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lieferte die Heckler & Koch GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 mehrfach Waffen, insbesondere Maschinengewehre und Zubehör, an die zentrale Beschaffungsstelle des mexikanischen Verteidigungsministeriums. Die Ausfuhr der Waffen bedurfte der Genehmigung sowohl nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz. In den von der Beschaffungsstelle abgegebenen Endverbleibserklärungen waren auch die einzelnen mexikanischen Bundesstaaten bezeichnet, an die die Waffen weiterverkauft werden sollten. Die Genehmigungen wurden jeweils im Vertrauen darauf erteilt, dass die Angaben zum Endverbleib der Waffen korrekt waren. Diese waren jedoch teilweise unrichtig.
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt, weil in den abgeurteilten Fällen die Genehmigungen durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle erschlichen worden seien. Eine Strafbarkeit nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hat es dagegen verneint, weil dieses Gesetz eine Strafbarkeit für die Ausfuhr aufgrund einer mit falschen Angaben erwirkten Genehmigung nicht vorsehe. Weitere Angeklagte hat es freigesprochen.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die verurteilten Angeklagten sowie die Einziehungsbeteiligte Revision eingelegt.
Die durch die Revisionen veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere die Angeklagten zutreffend nach dem Außenwirtschaftsgesetz, nicht aber nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt. Es hat auch die Voraussetzungen der Einziehung rechtsfehlerfrei bejaht und die Höhe des Einziehungsbetrages zutreffend bestimmt. Der Senat hat lediglich mit Blick auf eine erst nach der Hauptverhandlung bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Einziehung bei verjährten Straftaten in einem Fall das Verfahren insoweit abgetrennt.
Das Urteil ist somit weitgehend rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Stuttgart - 13 KLs 143 Js 38100/10 - Urteil vom 21. Februar 2019