Zum 1. Januar 2017 werden Rauchmelder in allen Wohnungen Pflicht
Was für Neu- und Umbauten schon seit 2013 gilt, wird nun für alle Wohnungen Pflicht. Jährlich sterben in Deutschland etwa 400 Menschen durch Brände und meist ist es nicht das Feuer selbst, als viel mehr der Rauch, der zum Erstickungstod führt. Umso wichtiger ist es, das in Wohnungen Rauchwarnmelder angebracht sind, die frühzeitig anschlagen, damit wertvolle Zeit zur Flucht bleibt.
Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums gerechtfertigt
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Reform des Sachverständigenrechts: Neue Mindestanforderungen an Gutachter in Familiensachen
Künftig sollen nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen. Der Bundesrat billigte nun ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag im Juli verabschiedet hatte.
Sachverständige müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter.
Ehegattentestament mit einem polnischen Ehegatten
Ein in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger kann mit seiner deutschen Ehefrau formell wirksam ein Ehegattentestament errichten. Diese Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig getroffen. Zwar verbiete das polnische Zivilgesetzbuch ein gemeinschaftliches Testament. Hier greifen jedoch die deutschen bzw. polnischen Kollisionsregeln. Danach kann ein solches Ehegattentestament errichtet werden. Es muss lediglich zwingend als Form eingehalten werden, dass der andere Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig mitunterzeichnet. Er selbst muss das gemeinschaftliche Testament im Übrigen nicht handschriftlich selbst niedergeschrieben haben.
Bundesgerichtshof: viele Patientenverfügungen könnten im Ernstfall unzureichend und damit wertlos sein
In einem Streitfall zur Frage über die Fortführung einer künstlichen Ernährung mittels Magensonde hat der Bundesgerichtshof die bloße Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht als nicht ausreichend angesehen, um eine laufende künstliche Ernährung zu beenden. Bislang ist das Urteil nur über eine Pressemitteilung veröffentlicht worden. Der Urteilstext liegt noch nicht vor. Wir haben diesen angefordert und werden sobald es möglich überprüfen, welche Folgewirkungen diese Entscheidung auf die große Anzahl bereits erklärter Patientenverfügungen hat.
Schon jetzt kann man sagen, dass eine Großzahl der im Umlauf befindlichen Patientenverfügungen – insbesondere als Dreingabe bei Veranstaltungen oder kostenlose Mustertexte oder „Fließband-Verfügungen“ - den Bestimmtheitserfordernissen des Bundesgerichtshofes nicht gerecht werden. Solche Patientenverfügungen müssen ergänzt, abgeändert oder neu gefasst werden. Sie bieten sonst nur scheinbare Sicherheit bis zu dem Zeitpunkt, wo es dann wirklich drauf ankommt. Genau dann, wenn es auf Leben und Tod ankommt, in Situationen, in denen Sie sich selbst nicht helfen können, sollte die Patientenverfügung in Ihrem Sinne „belastbar“ sein für Situationen wie (1) Sterbeprozess bei einer unheilbaren Krankheit, (2) plötzliches Unfallereignis mit andauernder Bewusstlosigkeit und/oder Hirnschädigung sowie (3) langsam voranschreitende Demenz. Erfüllt die von Ihnen unterzeichnete Patientenverfügung diese Kriterien?
Wir prüfen die bislang von Ihnen gewählten Formulierungen. Wenn erforderlich machen wir Ergänzungs-, Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge. Kontaktieren Sie uns unter 07531 / 59 56-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Und wenn Sie noch keine haben, erst recht.
FISCHER & COLLEGEN
Moltkestraße 4 | 78467 Konstanz
Tel. 07531 / 595610 | Fax 5956-99
Homepage: www.konlex.de