Zugriff auf das Netzwerk-Profil verstorbener Angehöriger
War ein Verstorbener beispielsweise bei Facebook oder Google+ angemeldet, hatte er einen Vertrag mit dem Social-Media-Netzwerk. Die Verfügungsrechte über die veröffentlichten Inhalte gehen - sofern nichts anderes vereinbart ist - mit dem Tod auf die Erben über.
Störerhaftung durch Gesetzesänderung nicht gebannt
Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen (bspw. Restaurant- und Kaffeehausbetreiber) vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ausnehmen.
Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung bietet diesen Schutz aber gerade nicht. Der Gesetzgeber will dieses Thema erst 2018 auf den Prüfstand stellen. Geändert hat sich damit derzeit zu früher konkret noch nichts. Aktuell wird dieses Thema allerdings in einem Rechtsfall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dort hat Sony Music gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs geklagt. Von dieser Entscheidung wird abhängen, ob private Betreiber künftig als Störer im Sinne des Gesetzes gelten oder nicht. Davon wird auch abhängen, ob der Gesetzgeber 2018 noch einen Regelungsbedarf sieht oder nicht.
Bausparkassen kündigen unbeirrt weiter: Nicht hinnehmen!
Schon vergangenes Jahr haben die Bausparkassen Bausparverträge, die seit längerer Zeit zuteilungsreif waren, ohne dass ein Darlehen in Anspruch genommen worden war, aufgekündigt. Auch dieses Jahr scheinen die Bausparkassen bis zu 60.000 Altverträge aufzukündigen, auf die Zinsen von 3 % und mehr vereinbart sind.
Rechtsklarheit wird erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen. Beim Bundesgerichtshof (BGH) liegen die ersten Urteile zur Prüfung vor. Bis eine klärende Entscheidung vorliegt, kann dies aber noch etwas dauern.
Für die betroffenen Bausparer gilt weiterhin das, was in der Veröffentlichung „Das müssen gekündigte Bausparer jetzt tun“ http://www.lawinfo.de/index.php/11-ausgewaehlte-rechtsgebiete/bankrecht/386-das-muessen-gekuendigte-jetzt-bausparer-tun?tmpl=component&print=1&page= propagiert wurde: Jeder Kündigung bzw. gewünschten Vertragsaufhebung ist zu widersprechen. Wenn das Guthaben einfach ausbezahlt wird, kann in der stillen Entgegennahme eventuell eine Einverständniserklärung gesehen werden. Auch einer Auszahlung ist grundsätzlich zu widersprechen. Um sich nicht in juristischen Fußangeln zu verheddern, sollte man in diesem Fall von Beginn an einen auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt zurückgreifen, der einen Widerspruch richtig formuliert und das richtige Vorgehen abschätzen kann.
Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Frau Rechtsanwältin Lilly-Brit Widmann, Rechtsanwalt Michael Schmid und Rechtsanwalt Rafael Fischer (Tel. 07531/5956-0).
Baugenehmigung: Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m einhalten
Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten (ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung).
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, sodass sie abstandsflächenrelevant sind. Auch die hier betroffene hessische Bauordnung begünstigt nicht grenzständig errichtete Dachterrassen, die vor einer Außenwand liegen, die selbst nicht grenzständig errichtet worden ist. (Eck-)Balkone, die nicht nur als Vorbau eines grenzständig errichteten Gebäudeteils, sondern in ihrer Funktion zugleich dem von der Grenze zurückgesetzten Gebäudeteil (und eine eigene Zugangsmöglichkeit haben) dienen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zulässig. Sie müssen deshalb auch einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze wahren.
Zeugenaufruf für den 11.06.2016
Am 11.06.2016 kam es in einer Etagendiskothek Reichenaustraße in Konstanz (direkt neben dem Baumarkt toom) zu einer folgenschweren Auseinandersetzung zwischen einem oder mehreren Mitarbeitern des Sicherheitspersonals (Türsteher) und einem Gast, der mittlerweile von uns vertreten wird. Wir suchen Zeugen, die den Vorfall gegebenenfalls wahrgenommen und die eventuell auch mitteilen können, wie der oder die Türsteher heißt/heißen.