Ansprüche wegen "Mobbing"
Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist. Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt.
Motorradkauf mit falschen Angaben zur Laufleistung verkauft
Bei Angabe einer unrichtigen Laufleistung eines Motorrads beim Kauf im Internet kann der Käufer in der Regel selbst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein pauschaler Haftungsausschluss vereinbart wurde. Dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Vorfälligkeitsentschädigung bei einverständlicher Beendigung eines Darlehensvertrages
Wird ein Darlehensvertrag einverständlich vorzeitig beendet, so kann der Darlehensgeber Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen, wenn dies vor der Vertragsbeendigung vereinbart wurde. In dem entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. war im Darlehensvertrag selbst ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung lediglich für den Fall einer außerordentlichen Kündigung des Darlehens durch die Bank geregelt.
Umgangsrecht: Nicht sorgeberechtigter Elternteil hat Anspruch auf Ferienregelung
Zum Umgangsrecht gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die es ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Vater recht, der mit seinem Sohn eine 14-tägige Italienreise unternehmen wollte.
Der Vorsatz bei der Vermögenssteuerhinterziehung
Zwar findet für aktuelle Zeiträume aufgrund der wohl bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, durch welche das Vermögensteuergesetz (VStG) als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt wurde, eine Besteuerung des Vermögens nicht mehr statt, gleichwohl wird VSt für Zeiträume bis einschließlich 1996 noch festgesetzt und verlangt. Zwischenzeitlich ist zum 31.12.2003 für den Veranlagungszeitpunkt 01.01.1996 reguläre Festsetzungsverjährung eingetreten,