Eine Wohnungsgesellschaft darf einem Mieter kündigen, wenn der Verdacht auf Rauschgifthandel innerhalb der Wohnung besteht. Drogengeschäfte stellen eine Vertragspflichtverletzung dar.
Ausreichend ist der Verdacht nach einer Wohnungsdurchsuchung.
Das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge lässt darauf schließen, dass die Wohnung zweckentfremdet wurde.