Wird die Kostenaufstellung überschritten, begründet dies jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist eine Kostenobergrenze als Beschaffenheit nicht vereinbart.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle rechtskräftig festgestellt. Nach der Entscheidung muss derjenige eine angeblich vereinbarte Kostengrenze beweisen, der sie (für seinen Vorteil) behauptet.
[Quelle: OLG Celle, Urteil vom 28.4.2016, 6 U 102/15]