1.) Erbunwürdig ist der Erbe, der sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, z.B. der Tötung, der versuchten Tötung, der Herbeiführung der Testierunfähigkeit, der Täuschung und Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, der Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen und der Urkundefälschung.

 

(2.) Die Erbunwürdigkeit kann nur durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch Klage geltend gemacht werden (§ 2340 BGB). Sie erfolgt durch Gestaltungsurteil, das gegenüber jedermann wirkt (§ 2340 BGB), und zwar mit Rückwirkung (§ 2344 BGB).

 

(3.) Neben der Erbunwürdigkeit gibt es eine Pflichtteils- und Vermächtnisunwürdigkeit (§ 2345 BGB). Hier erfolgt die Anfechtung nach den allgemeinen Regeln, also ohne Klage durch einfache Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer.