4. Zum Abschluss eines Erbvertrags muss der Erblasser grund-sätzlich voll geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB); aber auch beschränkt geschäftsfähige Personen, die gültig verlobt oder verheiratet sind, können einen Erbvertrag als Erblasser abschließen. Der Vertragsgegner, der keine Verfügung von Todes wegen trifft, muss nicht voll geschäftsfähig sein, beschränkte Ge-schäftsfähigkeit genügt, weil er durch den Vertrag keinen rechtlichen Nachteil erleidet (§ 107 BGB).Erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Erbvertrages, wobei der Erblasser persönlich auftreten muss, während sich der Gegner vertreten lassen kann (§ 2274 BGB).Die Vertragsurkunde soll in amtliche Verwahrung genommen werden (§ 34 Abs. 2 BeurkG).

 

5. Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Erbvertrages. Beim Erb-vertrag unter Ehegatten ist dieser nichtig, wenn die Ehe ge-schieden wird (§§ 2279, 2077 BGB).

 

Wie ein Testament, so kann auch der Erbvertrag angefochten werden, und zwar aus den selben Gründen wie ein Testament (§§ 2281, 2078, 2079 BGB).

 

Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist gegenüber der Anfechtung eines Testaments erweitert worden: gemäß § 2281 Abs. 1 BGB kann auch der Erblasser selbst den Vertrag anfech-ten.Macht er von dem Anfechtungsrecht binnen der gesetzlichen Frist keinen Gebrauch (vgl. § 2283 BGB), so können - wie beim Testament - diejenigen die Anfechtung erklären, denen die Nichtigkeit des Erbvertrages unmittelbar zustatten kommt (§§ 2281, 2080 BGB).Die Aufhebung eines Erbvertrages kann vertraglich durch die Personen erfolgen, die den Erbvertrag geschlossen haben (§ 2290 BGB). Ist im Erbvertrag ein Dritter vertraglich bedacht worden, so kommt es auf dessen Zustimmung nicht an.

 

Die Rücknahme der Originalurkunde des Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung durch die Vertragsschließenden führt dazu, dass alle im Erbvertrag enthaltenen vertragsmäßigen oder auch einseitigen Verfügungen als aufgehoben gelten (§ 2300 BGB).

 

6. Vielfach wird der Rücktritt vom Erbvertrag im Erbvertrag selbst geregelt. Kraft Gesetzes hat man ein Rücktrittsrecht nur bei schweren Verfehlungen des Bedachten. Hat der Bedachte im Erbvertrag Verpflichtungen, insbesondere monatliche Zahlun-gen, nicht erfüllt, so führt diese Vertragsverletzung nicht zu ei-nem Rücktrittsrecht, weil es sich beim Erbvertrag mit Gegenleistung nicht um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB handelt. Hier hilft nur ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Etwas anderes wird in § 2295 BGB nur für den besonderen Fall geregelt, dass die Verpflichtung zu Unterhaltsleistung aufgehoben ist (§ 2295 BGB).

 

Der Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt durch notarielle beurkundete Erklärung, die dem anderen Teil zuzustellen ist. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Erklärung genügt also nicht.Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Erblasser ein Rücktrittsrecht durch Testament ausüben (§ 2297 BGB).

 

7. Erbverträge unter Verlobten und Ehegatten unterliegen besonderen Bedingungen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der Form (§ 2276 Abs. 2 BGB); und vor allem können Ehegatten auch einen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament, also preiswert, aufheben (§ 2292 BGB).