Tritt ein Erbfall ein, muss der - nicht bedachte - Erbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren geltend machen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Sohns hin, der fünf Jahre nach dem Tod seiner Mutter gegen seinen Vater einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollte.

Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In dem Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Später erklärte er notariell den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte seine Kinder als Alleinerben ein. Frau und Kinder streiten nun darüber, ob der Rücktritt wirksam war.

Die Richter am OLG entschieden zugunsten der Ehefrau.

Wer ein Testament verfasst, sollte dies jeweils eindeutig formulieren. Erfahrungsgemäß gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten.

 

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte. Dort hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eigene Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies nicht für möglich, denn die Eheleute hätten verfügt, nur die gemeinschaftlichen Abkömmlinge könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Der Enkelsohn könne daher nicht als Erbe eingesetzt werden. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien nach dem ersten, gemeinsamen Testament daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Wenn ein Vater seinem 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht vereinbart, bei dem der Sohn mit einem Sportwagen (Marke Nissan GTR X) abgefunden werden soll und das Fahrzeug auch nur erhält, wenn er mit 25 Jahren eine erfolgreiche Berufsausbildung nachweisen kann, dann kann eine solche Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen solchen Fall für sittenwidrig und nichtig bewertet. Maßgebliches Argument war die Tatsache, dass der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und ohne jede Bedingung vereinbart war. Demgegenüber war die Abfindung von bestimmten Dingen abhängig. Außerdem sah das Gericht eine sittenwidrige Handlung darin, dass der Vater seinem Sohn ganz zielgerichtet die alters- und persönlichkeitsbedingte nahezu fanatische Begeisterung seines Sohnes für einen Sportwagen sich zu Nutze gemacht hat. Dies hätte zu einem Rationalitätsdefizit bei dem Sohn geführt.

Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.