Die einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, wenn die Hinwendung zu einem neuen Partner sogleich gegenüber dem anderen Ehegatten offenbart wird. Mit dieser Begründung verweigerte das Kammergericht (KG) einer Ehefrau den eingeklagten Trennungsunterhalt.
Die Frau war während der Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann eingegangen. Dies hatte sie ihrem Ehemann gegenüber eingeräumt. Anschließend war sie aus der Ehewohnung aus- und bei ihrem neuen Partner eingezogen. Nach Ansicht der Richter habe sie damit ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Wende sich ein Ehegatte gegen den Willen seines Ehepartners einem anderen Partner zu, kehre er sich damit in einem besonderen Maße von seiner Ehe und dem Ehepartner ab. Er distanziere sich von seinen eigenen ehelichen Bindungen und wende die dem eigenen Ehepartner geschuldete Hilfe und Betreuung einem Dritten zu. Dann könne er nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen. Unerheblich sei dabei, ob die Hinwendung zu einem anderen Partner sogleich offenbart werde. Dies stehe der Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe nicht entgegen (KG, 19 UF 93/05).