Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die im Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass bei fehlender Offenlegung die unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast tragen, dass im Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen (statutarischem) Stammkapital und Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat (BGH, II ZR 56/10). [wcr-P-08-2012)