Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die Bilanz unterschreibt, sollte besonders vorsichtig sein. Ist für seine Pensionszusage zum Beispiel keine ausreichend hohe Rückstellung gebildet worden, kann die Unterschrift unter die Bilanz zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH):
Die Pensionszusage einer GmbH an ihren Allein-GGf war im Dezember 1995 von 5.000 auf 7.500 DM erhöht worden. Trotzdem wurde die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1995 und 1996 nur auf Basis einer Zusage von 5.000 DM gebildet. Erst 1997 wurde der Fehler bemerkt und rückwirkend berichtigt. Der BFH behandelte die Erhöhung der Pensionszusage aber als verdeckte Gewinnausschüttung. Begründung: Wird ein Rechtsgeschäft zwischen dem Allein-GGf und der GmbH in der Bilanz zugunsten des Gewinns nicht richtig angesetzt und hätte ein ordentlicher, gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bemerken müssen, kommt es zur verdeckten Gewinnausschüttung - auch wenn der Steuerberater die Bilanz erstellt hat.
Hinweis: Wer als GGf auf Nummer sicher gehen will, sollte seinen Steuerberater anlässlich der Bilanzerstellung befragen, ob eine im betreffenden Jahr durchgeführte Änderung der Pensionszusage bilanziell umgesetzt worden ist, und diese Rückfrage dokumentieren (BFH, I R 58/05