Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.

 

Dies ist für Gesellschaften besonders wichtig, wenn man sich von dem Geschäftsführer trennen möchte. Die Frage des Bezugsrechts muss bei Vertragsschluss daher immer besonders im Auge behalten werden. Die Gesellschaft sollte ein widerrufliches Bezugsrecht durchsetzen. Der Geschäftsführer sollte dagegen darauf dringen, dass die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen wird.

[Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 30.9.2015, 11 U 113/14]