Die Ausschließung eines Gesellschafters kommt als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn grundsätzlich keine weniger einschneidende Maßnahme geeignet ist, einen erheblichen Missstand zu beseitigen. Ist der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, kann es sein, dass man ihn seines Amtes enthebt, damit er als Geschäftsführer keinen Schaden mehr anrichten kann.
Als Ausschlussgründe kommen in Betracht einmal die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich genannten Gesellschaftsgründe, aber auch nachfolgende Gründe können einen Ausschluss rechtfertigen:
Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern. Hierbei muss die Zerstörung des innergesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses überwiegend durch den auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden sein.
Die Erhebung ungerechtfertigter, ehrenrühriger Vorwürfe gegen einen Mitgesellschafter oder ihm nahestehende Person sind ebenfalls nicht hinzunehmen, wenn sie schwerwiegend sind, insbesondere wenn sie wiederholt gegenüber Dritten erhoben werden.
Eigenmächtige Privatentnahmen können einen Ausschluss rechtfertigen.
Ebenso als relevant schädlich wurde gesehen die Verbreitung geschäftsschädigender Informationen wie beispielsweise Mitteilung über eine „drohende Insolvenzgefahr“.
Alkohol- und/oder Drogensucht können zu dessen Ausschluss führen, wenn er dadurch wesentliche Aufgaben der Gesellschaft nicht mehr wahrnehmen kann oder nicht mehr ausreichend verlässlich eingeschätzt werden kann.
Um Ausschließungsgründe nicht zu verwirken, sollten der oder die übrigen Gesellschafter die Ausschließung möglichst schnell auf die Tagesordnung einer Gesellschafterversammlung bringen. Nach mehr als einem Jahr ist das Ausschlussrecht in der Regel verwirkt.