Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre reduziert werden. Die Verkürzung soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Für Verbraucher soll die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30.06.2025 befristet werden.
Nach Angaben des Anwaltsmagazin ZAP weist der Deutsche Anwaltsverein (DAV) darauf hin, dass Auskunfteien wie die Schufa Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin drei Jahre speichern können. Dies sei ein Verstoß gegen das „Recht auf Vergessen“ und wegen unterschiedlicher Behandlung von Verbrauchern und Selbstständigen möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklich.
[BT Drucks. 19/21981, ZAP 18, 2020, S. 934/935]