Sofern der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, welches offensichtlich nicht ausreichend ist, um seinen Lebensunterhalt sowie den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. Das hat das AG Brake mit Beschluss vom 30.06.2006, Az: 6 M 932/06, festgestellt.
Der Schuldner gab in seiner eidesstattlichen Versicherung an, von seiner monatlichen Rente i.H.v. € 453,43 sowie Kindergeld seine dreiköpfige Familie zu ernähren. Dass dies offensichtlich nicht der Fall sein kann, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, so dass der Verdacht nahe liegt, dass der Schuldner insoweit Einkünfte verschweigt. Aus diesem Grund ist er zur Nachbesserung verpflichtet, da sich der Verdacht aufdrängt, dass hier Einkünfte verschwiegen werden.