Tausendfach haben Anleger in die DEGAG investiert. Es sollen in der Summe mehr als 280 Millionen Euro sein. Dafür erhielten die Anleger Genussrechte, die mit Insolvenz der Gesellschaften plötzlich nichts mehr wert sind. Es droht ein Totalverlust der Investition. Darum sollten Anleger jetzt schnell handeln. Zumindest sollten Sie Ihre Möglichkeiten durch Fachmann überprüfen lassen. Die Anmeldung zu Insolvenztabelle wird wenig bringen, da die Inhabe von Genussrechten der DEGAG imj Insolvenzverfahren sich ganz hinten anstellen müssen und daher voraussichtlich leer ausgehen. Möglicherweise stehen den Anlegern aber Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler zu, die die Kapitalanlage angeboten haben oder gegen die Verantwortlichen in der DEGAG, weil diese Misswirtschaft betrieben haben, weswegen sie auch Anlegern gegenüber verantwortlich sein können.

 Diese beteiligten Personen haben in der Regel nur Vermögen zur Befriedigung von einigen wenigen Anlegern. Deshalb geht hier das „Windhundprinzip“: wer zuerst Ansprüche durchsetzt, bekommt womöglich noch etwas.

Wer später dran ist hat möglicherweise noch ein Anspruch, der wirtschaftlich nichts wert ist. Wer in die die DEGAG investiert hat, sollte nicht nur mit dem Strom schwimmen und Ansprüche anmelden beim Insolvenzverwalter, sondern auch bei den Verantwortlichen direkt und persönlich.

 

Unsere Kontaktnummer lautet 07531/5956-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Wir kümmern uns drum.

 

Wir prüfen auch:

 

Trotz der Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG können Anleger ihr investiertes Geld zurückerhalten, wenn sie von ihrem Anlageberater oder -vermittler unzureichend über die hohen Risiken der nachrangigen Vermögensanlagen aufgeklärt wurden.

Beraterpflichten: Anlageberater müssen Anleger vor Empfehlungen zu deren Kenntnissen und Erfahrungen befragen, um die Eignung der Anlage zu prüfen.

Schadensersatz: Fehlende oder unvollständige Befragung sowie falsche Risikodarstellungen (zB als „sicher“ bezeichnete riskante Anlagen) begründen regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz..

Haftpflichtversicherung: Berater verfügen meist über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die auch dann greift, wenn der Berater selbst zahlungsunfähig ist.