Anbieter von Kapitalanlagen oder Beteiligungen haften strafrechtlich dann, wenn sie durch vorsätzliche (oder in seltenen Fällen grob fahrlässige) Handlungen, wie etwa Täuschung, Veruntreuung oder Marktmanipulation, ihre gesetzlichen Pflichten verletzen und dadurch Anleger schädigen. Es reicht nicht aus, dass eine Anlage wirtschaftlich riskant oder erfolglos ist – es muss ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen, das die Verletzung von Treue- oder Sorgfaltspflichten begründet.
Die strafrechtliche Haftung von Anbietern von Kapitalanlagen oder Beteiligungen tritt nicht bereits allein durch das Angebot oder die Verwaltung solcher Finanzprodukte ein, sondern erst dann, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Im Wesentlichen kommen folgende Konstellationen in Betracht:
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Betrug (§ 263 StGB):
Anbieter können strafrechtlich belangt werden, wenn sie vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben machen – etwa über die Risiken, Chancen oder die Zusammensetzung der Anlage – um so Investoren zu einer Fehlentscheidung zu verleiten. Wird durch diese Täuschung ein Vermögensschaden bei den Anlegern verursacht, kann dies als Betrug gewertet werden. -
Untreue (§ 266 StGB):
Wenn ein Anbieter seine Treuhandpflichten verletzt, etwa indem er ihm anvertraute Gelder zweckwidrig verwendet oder veruntreut, kann dies den Tatbestand der Untreue erfüllen. Hierbei muss der Vertrauensmissbrauch und die Vermögensschädigung der Anleger im Vordergrund stehen. -
Marktmanipulation und Insiderhandel:
Auch Verstöße gegen die Regularien des Wertpapierhandels können strafrechtliche Konsequenzen haben. Wird etwa durch gezielte Preismanipulation oder durch den Missbrauch von Insiderinformationen der Markt verzerrt oder der Handel beeinträchtigt, können hier strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein. -
Verstöße gegen spezifische Finanzmarktgesetze:
Neben den allgemeinen Straftatbeständen können auch Regelverstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder andere finanzmarktspezifische Vorschriften strafrechtlich relevant werden. Beispielsweise kann das bewusste Verschweigen wesentlicher Informationen im Rahmen der Erstellung eines Prospekts strafbar sein, wenn dadurch Anleger geschädigt werden. -
Grobe Fahrlässigkeit in Ausnahmefällen:
Während in der Regel Vorsatz für eine strafrechtliche Verfolgung erforderlich ist, können in Einzelfällen auch Fälle grober Fahrlässigkeit strafrechtlich relevant werden – insbesondere, wenn dadurch erhebliche Schäden bei den Anlegern entstehen und die Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden.
§ 264a StGB
Kapitalanlagebetrug
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. 2Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.