Mercedes-Kunden, deren Fahrzeug mit einem EURO-6-Motor ausgestattet sind, können hoffen. Umgekehrt gerät Mercedes in die Defensive. Die Richter sehen bei diesen Fahrzeugen Anhaltspunkte für den vorsätzlichen Einbau illegaler Abschalteinrichtungen. Hier verlangt das Gericht weitere Aufklärung von Mercedes-Benz und der an der Motorenentwicklung beteiligten Personen, die jetzt namentlich benannt werden sollen.
Ausgehend vom Motortyp OM651 handelt es sich um die Fahrzeugmodelle:
- GLC 220 d 4Matic
- GLC 250 d 4 Matic
- GLK 220 BlueTec (4Matic)
- GLK 250 BlueTec (4Matic)
Keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlung sahen die Richter bei den EURO-5-Motoren. In den Fahrzeugmodellen
- GLK 200 CDI
- GLK 220 CDI
- GLK 220 CDI (4Matic)
Dass die „verloren“ sind, darf dennoch bezweifelt werden, weil es auf den Vorsatznachweis möglicherweise im Einzelfall gar nicht erst ankommt. Das Gericht hat auch den neuen Verhandlungstermin vertagt auf den 24.01.2023 und erwartet bis dahin eine vielleicht vorgreifliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes und vor allem des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). In dem am Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren hat der Generalstaatsanwalt in seinem Schlussantrag am 02.06.2022 vorgeschlagen, dass Verbrauchern im Abgasskandal bei der Verwendung von Thermofenstern generell Schadensersatz zustehen soll. Mit anderen Worten: Die Unzulässigkeit indiziert die Schadensersatzpflicht.
Das ist auch richtig. Es kommt nicht darauf an, wer in der Hierarchie wie genau was gewusst hat. Feststeht: In ein Fahrzeug wird nichts eingebaut, was vorher nicht geprüft, getestet und von irgendwem für gut befunden wurde. Auch wenn eine Technik sich als unzulässig herausstellt, wo sie nicht mehr beseitigt werden, sie löst auch Schadensersatz aus, weil ein Käufer darauf hoffen darf, dass bei Fahrzeugen nicht unzulässig „getrickst“ wird.
Wenn der EuGH entsprechend entscheidet, stehen die Klagen um BMW, Fiat, Chrysler, Hyundai und KIA vor einer neuen Schadensersatzwelle.
Mercedes-Käufer, müssen darauf achten, dass ihr Anspruch nicht verjährt.